ZPO § 1079 – Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1079 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs.
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