ZPO § 1082 – Vollstreckungstitel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1082 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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