ZPO § 3 – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 3 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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