ZPO § 5 – Mehrere Ansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 5 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
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