ZPO § 13 – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.