ZPO § 13 – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 13 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
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