ZPO § 18 – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 18 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.