ZPO § 28 – Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 28 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
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