ZPO § 37 – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 37 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
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