ZPO § 52 – Umfang der Prozessfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 52 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
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