ZPO § 55 – Prozessfähigkeit von Ausländern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 55 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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