ZPO § 63 – Prozessbetrieb; Ladungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 63 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
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