ZPO § 80 – Prozessvollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 80 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
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