ZPO § 82 – Geltung für Nebenverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 82 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
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