ZPO § 86 – Fortbestand der Prozessvollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 86 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
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