ZPO § 96 – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 96 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
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