ZPO § 123 – Kostenerstattung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 123 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
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