ZPO § 1093 – Vollstreckungsklausel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1093 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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