ZPO § 1098 – Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1098 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.