ZPO § 305b – Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 305b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
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