ArbGG § 6 – Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 6 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) (weggefallen)
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