ArbGG § 36 – Vorsitzende
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.