ArbGG § 38 – Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 38 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs.
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