ArbGG § 68 – Zurückverweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 68 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
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