ArbGG § 84 – Beschluß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 84 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen.
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