ArbGG § 84 – Beschluß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.