ArbGG § 91 – Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 91 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
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