ArbGG § 92a – Nichtzulassungsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 92a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs.
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