ArbGG § 107 – Vergleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 107 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
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