MarkenG § 5 – Geschäftliche Bezeichnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 5 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen. Dazu gehören Namen und besondere Bezeichnungen von Unternehmen sowie Werktitel von Medienprodukten wie Bücher oder Filme.
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