MarkenG § 7 – Inhaberschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 7 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, wer Inhaber von Marken sein kann. Das können natürliche Personen (also Menschen), juristische Personen (wie Unternehmen) oder Personengesellschaften (Zusammenschlüsse von Personen) sein, wenn sie rechtlich die Fähigkeit haben, Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.
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