MarkenG § 8 – Absolute Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 8 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Das Gesetz regelt, welche Marken nicht eingetragen werden können. Dazu gehören Zeichen, die nicht klar sind oder die keine besonderen Merkmale haben, wie z.B.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.