MarkenG § 12 – Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 12 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, wenn jemand anders vor dem zeitlichen Stichtag Rechte an einer ähnlichen Marke oder an einem geschäftlichen Namen erworben hat. Diese Rechte erlauben es dem neuen Inhaber, die Nutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet Deutschlands zu verbieten.
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