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MarkenG § 14 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

Der Paragraph regelt das exklusive Recht des Inhabers einer Marke, also das Recht, dass nur er seine Marke verwenden darf. Andere dürfen ohne seine Erlaubnis keine ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzen.

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