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MarkenG § 22 – Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang

Dieser Paragraph regelt, dass der Inhaber einer älteren Marke die Nutzung einer jüngeren Marke nicht verhindern kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass wenn die jüngere Marke rechtlich gültig ist, die ältere Marke nicht mehr ausschlaggebend ist.

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