Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 23 – Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

In diesem Paragraphen geht es darum, was man in der Geschäftswelt mit Marken und geschäftlichen Bezeichnungen machen darf. Es wird erklärt, dass man zum Beispiel den Namen von jemandem oder bestimmte beschreibende Begriffe verwenden darf, ohne dass der Markeninhaber das verbieten kann.

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