MarkenG § 27 – Rechtsübergang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 27 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass das Recht an einer Marke auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden kann. Dies kann für alle oder nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen geschehen, die durch die Marke geschützt sind.
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