MarkenG § 31 – Angemeldete Marken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 31 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragrafen wird erklärt, dass die gleichen Regeln, die für Marken gelten, die bereits angemeldet wurden, auch für Rechte gelten, die durch die Anmeldung von Marken entstehen. 2.
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