MarkenG § 35 – Ausstellungspriorität
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 35 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetzestext geht es um die Ausstellungspriorität für Markenanmeldungen. Wenn jemand seine Waren oder Dienstleistungen unter einer bestimmten Marke auf einer anerkannten Ausstellung zeigt, kann er das Datum dieser Ausstellung als Priorität verwenden, um anderen Anmeldungen zuvorzukommen.
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