MarkenG § 36 – Prüfung der Anmeldungserfordernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 36 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph beschreibt, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung einer Marke überprüft. Es stellt sicher, dass die Anmeldung bestimmte Anforderungen erfüllt, wie die Zahlung der Gebühren und die rechtlichen Voraussetzungen für den Anmelder.
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