MarkenG § 37 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 37 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markenrechts geht es darum, unter welchen Bedingungen eine Markenanmeldung abgelehnt werden kann. Wenn bestimmte Gründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
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