MarkenG § 42 – Widerspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 42 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Widerspruch gegen die Eintragung von Marken. Wenn jemand eine bereits existierende Marke hat, kann er innerhalb von drei Monaten gegen eine neue Marke Widerspruch einlegen.
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