MarkenG § 43 – Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 43 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht um die Einrede der mangelnden Benutzung einer eingetragenen Marke. Wenn jemand Widerspruch gegen die eingetragene Marke erhebt, muss der Inhaber der älteren Marke nachweisen, dass er seine Marke in den letzten fünf Jahren benutzt hat.
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