MarkenG § 48 – Verzicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 48 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markengesetzes steht, dass der Inhaber einer Marke die Eintragung dieser Marke im Register löschen kann. Das geht jederzeit und betrifft entweder alle Waren und Dienstleistungen oder nur einen Teil davon.
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