MarkenG § 49 – Verfall
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 49 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Hier wird erklärt, wann eine Marke ihre Eintragung verliert. Wenn sie fünf Jahre lang nicht verwendet wurde, kann der Inhaber einen Antrag auf Verfall stellen.
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