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MarkenG § 50 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

In diesem Paragraphen geht es darum, unter welchen Bedingungen eine eingetragene Marke für nichtig erklärt werden kann. Dies passiert, wenn es bestimmte Gründe gibt, die gegen die Eintragung sprechen, wie beispielsweise ein fehlender rechtlicher Schutz.

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