MarkenG § 54 – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 54 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass Dritte an einem Verfahren zur Markennichtigkeit oder zum Verfall einer Marke teilnehmen können. Das ist möglich, wenn noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde und sie nachweisen können, dass sie durch diese Marke betroffen sind.
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