MarkenG § 92 – Wahrheitspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 92 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph des Markengesetzes besagt, dass alle Beteiligten in bestimmten Verfahren ihre Aussagen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß machen müssen. Diese Verfahren finden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof statt.
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