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MarkenG § 92 – Wahrheitspflicht

Dieser Paragraph des Markengesetzes besagt, dass alle Beteiligten in bestimmten Verfahren ihre Aussagen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß machen müssen. Diese Verfahren finden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof statt.

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