MarkenG § 100 – Benutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 100 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Benutzung von Kollektivmarken. Das sind Marken, die von mehreren Personen oder Unternehmen gemeinsam genutzt werden.
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