MarkenG § 103 – Prüfung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 103 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph aus dem Markengesetz regelt, unter welchen Bedingungen die Anmeldung einer Kollektivmarke abgelehnt werden kann. Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die von mehreren Unternehmen gemeinschaftlich genutzt wird.
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