MarkenG § 104 – Änderung der Kollektivmarkensatzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 104 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Kollektivmarke, eine spezielle Art von Marke, die mehreren Personen oder Unternehmen gehört. Der Inhaber dieser Marke muss dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitteilen, wenn sich etwas in der Satzung der Kollektivmarke ändert.
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