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MarkenG § 104 – Änderung der Kollektivmarkensatzung

In diesem Paragraphen geht es um die Kollektivmarke, eine spezielle Art von Marke, die mehreren Personen oder Unternehmen gehört. Der Inhaber dieser Marke muss dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitteilen, wenn sich etwas in der Satzung der Kollektivmarke ändert.

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