MarkenG § 105 – Verfall
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 105 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In § 105 des MarkenG wird erklärt, unter welchen Bedingungen eine Kollektivmarke (eine Marke, die von mehreren Unternehmen oder Personen gemeinsam genutzt wird) für verfallen erklärt werden kann. Der Verfall kann beantragt werden, wenn der Inhaber nicht mehr existiert, die Marke missbräuchlich verwendet wird oder Änderungen an den Regeln der Kollektivmarke nicht korrekt eingetragen wurden.
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